fide für Behörden  |  Gesetzliche SprachanforderungenSprachniveaus im Ausländer- und Bürgerrecht

Für einen Antrag zur Aufenthaltsbewilligung (B), Niederlassungsbewilligung (C) oder für die Einbürgerung ist ein Nachweis von Sprachkompetenzen erforderlich.

Die Sprachanforderungen sind im revidierten Bürgerrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (Art. 12 BüG), und im revidierten Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 58a AIG), welches am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, gesetzlich verankert. Das geforderte Sprachniveau folgt einem Stufenmodell und unterscheidet zwischen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen:

Sprachanforderungen

Personen, die

  • eine Landessprache (erleichterte Einbürgerung) bzw. die am Wohnort gesprochene Landessprache (ordentliche Einbürgerung sowie Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung) als Muttersprache sprechen und schreiben;
  • während mindestens 5 Jahren (Einbürgerung) bzw. 3 Jahren (Ausweise B und C) die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht haben;
  • eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen haben,

müssen keinen Sprachtest erbringen.


Weitere Informationen

Aufenthalt und Niederlassung


Einbürgerung