Für einen Antrag zur Aufenthaltsbewilligung (B), Niederlassungsbewilligung (C) oder für die Einbürgerung ist ein Nachweis von Sprachkompetenzen erforderlich.
Die Sprachanforderungen sind im revidierten Bürgerrechtsgesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (Art. 12 BüG), und im revidierten Ausländer- und Integrationsgesetz (Art. 58a AIG), welches am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist, gesetzlich verankert. Das geforderte Sprachniveau folgt einem Stufenmodell und unterscheidet zwischen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen:
Personen, die
müssen keinen Sprachtest erbringen.
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